Zur Vermeidung von gesundheitlichen Gefährdungen durch die beabsichtigte Tätigkeit wird die Jugendarbeitsschutzuntersuchung durchgeführt. Sie ist gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz verpflichtend durchzuführen, wenn der Auszubildende unter 18 Jahre alt ist.
Erstuntersuchung: Vor Aufnahme der Tätigkeit
Nachuntersuchung(en): vor Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres, sofern der Jugendliche dann noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Es kann also 1-2 Nachuntersuchungen geben.
Bitte beachten:
Formulare für die Erst- und Nachuntersuchungen werden von der zuletzt besuchten Schule ausgegeben und müssen mitgebracht werden. Weiterhin ist der Auskunftsbogen, der von den Eltern ausgefüllt werden muss, mitzubringen.
Die Untersuchung beinhaltet eine Befragung, eine Ganzkörperuntersuchung, einen Seh- und Hörtest und eine Urinuntersuchung.